Allgemeine Geschäftsbedingungen der BAYENSO GmbH
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen der BAYENSO GmbH
und dem Kunden abgeschlossenen Geschäfte. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend: „AGB“) gelten für die betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Solar-Anlage) nebst Zubehör nach Maßgabe des zwischen der BAYENSO GmbH und
dem Kunden geschlossenen Vertrages. Die BAYENSO GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann
ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführen. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der
jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
2. Leistungsumfang
2.1 Angebote der BAYENSO GmbH sind stets unverbindlich und freibleibend, sofern die BAYENSO
GmbH diese nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet hat. Dies gilt auch, wenn
die BAYENSO GmbH dem Kunden Kataloge, Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen),sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen auch in elektronischer Form überlassen hat, an denen die BAYENSO GmbH sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Des Weiteren können die technischen Daten und Zellfarben aufgrund natürlicher
Prozesse von den Darstellungen und Informationen auf Datenblättern, Homepage, Katalogen
etc. abweichen. Insbesondere bei PERC monokristallinen Solarmodulen kann es aufgrund der
natürlichen Struktur der Zellen zu farblichen Unterschieden zwischen diesen und der Rückseitenfolie kommen. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass es bei der Herstellung von
Veredelungsartikeln manchmal zu Farbabweichungen kommt. Der Kunde akzeptiert hiermit
jede solche Farbabweichung, die sich aus dem Herstellungsprozess ergibt, ohne das Recht auf
Minderung des Kaufpreises und in voller Erfüllung der Verpflichtungen der BAYENSO GmbH
hierin.
2.2 Bestellungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Auftragsbestätigung durch die
BAYENSO GmbH in Textform. Erfolgt eine solche nicht binnen 14 Tagen seit Absendung der
Bestellung durch den Kunden, so ist der Kunde an die Bestellung nicht mehr gebunden. Etwaig
getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die BAYENSO GmbH behältsich vor, erst
nach Ablauf der dem Kunden in der Widerrufsbelehrung eingeräumten Frist für den Widerruf
zu leisten, es sei denn, der Kunde hat in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich erklärt, dass er
den Beginn der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist wünscht. Liefertermine sind
unverbindlich, solange nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2.3 Die BAYENSO GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,soweitsie trotz des vorherigen
Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags ihrerseits den zu liefernden und/oder zu
installierenden Gegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der BAYENSO GmbH für Vorsatz
oder Fahrlässigkeit gemäß Ziffer 8. bleibt unberührt. Die BAYENSO GmbH wird den Kunden
unverzüglich über die nichtrechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandesinformieren und,
wenn die BAYENSO GmbH zurücktreten will, dieses Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Die
BAYENSO GmbH wird dem Kunden im Fall des Rücktritts eine bereits erbrachte Gegenleistung
(z. B. Zahlung) unverzüglich zurückerstatten.
2.4 Geringfügige technische Abweichungen oder die Verwendung von Produkten anderer Hersteller bleiben vorbehalten, soweit diese ihren Grund in der technischen Entwicklung haben,
gleichwertig oder handelsüblich sind. Die in der Bestellung enthaltene Produktbeschreibung
des Herstellers legt die Eigenschaft des zu liefernden/einzubauenden Gegenstandes umfassend und abschließend fest. Die BAYENSO GmbH ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen
ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie
dem Kunden zumutbar sind.
2.5 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Lieferung und/oder
Montage der bestellten Produkte am Lieferort erfüllt sind. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die statische Eignung/Tragfähigkeit desjeweiligen Gebäudes bzw. der Dachkonstruktion. Der Kunde sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche
statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine
ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude,
insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbaren gefährlichen Stoffen ist Die Einholung gegebenenfalls erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen/Anzeigen bei der
zuständigen Behörde sowie eine gegebenenfalls nötige statische Begutachtung obliegt dem
Kunden.
3. Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug nach den vertraglichen Zahlungsbedingungen, hilfsweise
nach den Zahlungsmodalitäten gem. Ziffer 4., gemäß der Zahlungsaufforderung durch die
BAYENSO GmbH auf das von ihr genannte Bankkonto einzuzahlen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die jeweils geschuldete
Auftragssumme ist nach Erhalt der Zahlungsaufforderung auf das Firmenkonto zu zahlen:
Kreditinstitut:
IBAN:
BIC:
Kontoinhaber:
4. Zahlungsmodalitäten
Soweit mit dem Kunden nicht abweichend vertraglich vereinbart, gelten die Zahlungsmodalitäten wie folgt: Zahlung von 80 % der Auftragssumme nach Auftragsbestätigung, 10 % bei Lieferung der Module und 10 % bei Montageende (bis Wechselrichter). Diese Zahlungsmodalitäten gelten unabhängig von der Zulassung der Anlage durch den Energieversorger oder deren
tatsächlicher Inbetriebnahme.
5. Pauschalierter Schadenersatz
Kann die BAYENSO GmbH die vereinbarte Leistung aufgrund einesschuldhaften Verhaltens des
Kunden dauerhaft nicht erbringen, so steht der BAYENSO GmbH nach Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Leistungshindernisses ein Kündigungsrecht zu. Nach
Kündigung steht der BAYENSO GmbH ein pauschalierter Schadenersatzanspruch gegen den
Kunden in Höhe von 20 % der vereinbarten Auftragssumme zu. Dies gilt nicht, wenn und soweit
der Kunde nachweist, dass die BAYENSO GmbH hieraus kein oder nur ein geringerer als der
pauschalierte Schaden entstanden ist. Neben diesem Schadensersatzanspruch hat die
BAYENSO GmbH einen Anspruch auf anteilige Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits
erbrachten Leistungen und Aufwendungen, mit der Maßgabe, dass diese anteilige Vergütung
und der Schadenersatz gemäß dieser Ziffer in ihrer Summe 100 % der Auftragssumme nicht
übersteigen dürfen.
6. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der
BAYENSO GmbH. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vertragsgegenstände untersagt. Bei Pfändungen,
Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die
BAYENSO GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich
zu behandeln. Der Kunde hat die BAYENSO GmbH unverzüglich von allen Beschädigungen zu
unterrichten.
7. Lieferung/Leistung
Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage wird voraussichtlich durch Bestimmung eines zeitlichen
Rahmens im jeweiligen Kaufvertrag vereinbart.
Der Beginn der von der BAYENSO GmbH angegebene zeitliche Rahmen für die Lieferung setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Hat die BAYENSO GmbH im Vertrag
einen zeitlichen Rahmen für die Lieferung und Montage genannt und zur rechtlichen Grundlage für die Auftragserteilung gemacht, verlängert sich dieser ohne weiteres bei Streik und in
Fällen höherer Gewalt (s. u.), und zwar für die Dauer der Verzögerung.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund vergleichbarer Ereignisse, die der BAYENSO GmbH die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Subunternehmern oder sonstigen Dienstleistern der BAYENSO GmbH eintreten – sind selbst bei verbindlich vereinbarten zeitlichem
Rahmen bzw. Terminen weder von der BAYENSO GmbH zu vertreten noch zu entschädigen. Sie
berechtigen die BAYENSO GmbH, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer des Bestehens der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
8. Haftung
Die Haftung der BAYENSO GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen und deliktisches Handeln
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit
des Kunden oder Dritter betroffen sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen der
Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung von Garantien. Auch die Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz bleiben davon unberührt. Soweit die BAYENSO GmbH für leicht
fahrlässige Verletzungen von Kardinalpflichten haftet, ist die Haftung jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BAYENSO GmbH.
Der Kunde hat offensichtliche Mängel der BAYENSO GmbH gegenüber innerhalb von 4 Wochen
nach Kenntnis von einem Mangel anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn die BAYENSO GmbH
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben sollte. lst der Kunde Unternehmer, so hat er offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber der BAYENSO GmbH anzuzeigen. Alle Mängel müssen gegenüber der BAYENSO
GmbH schriftlich angezeigt werden.
Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern
der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht,
entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Anderenfalls behält sich die BAYENSO
GmbH das Recht vor, Mängel-, Gewährleistungs- und Garantieansprüche abzulehnen. Werden
vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße lnstandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von der BAYENSO GmbH gelieferten Gegenständen
vorgenommen, so erlöschen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen alle Mängel-,
Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber der BAYENSO GmbH.
9. Kündigung/pauschaler Vergütungsanspruch
Kündigt der Kunde den Vertrag nach § 648 BGB oder tritt er mit Einverständnis der BAYENSO
GmbH aus nicht von dieser zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, bevor die BAYENSO
GmbH mit der Lieferung und Montage begonnen hat, so ist die BAYENSO GmbH berechtigt,
eine pauschale Vergütung i. H. v. 15 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Dem Kunden ist
es gestattet nachzuweisen, dass für die vertragsgemäßen Leistungen und Aufwendungen der
BAYENSO GmbH eine niedrigere Vergütung als die vorstehende 15%ige Pauschale gerechtfertigt ist.
Die BAYENSO GmbH ist abweichend zu vorstehendem Satz 1 berechtigt, anstelle der Pauschale
die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen u. ä. nach Maßgabe des § 648
BGB zu verlangen.
10. Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller
Die BAYENSO GmbH ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen
Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor
allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige
Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die BAYENSO GmbH verbunden ist. Es wird in diesem
Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch die BAYENSO GmbH abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der
Hersteller.
11. Datenschutz
Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, die durch den Kunden
oder durch ihn beauftragte Dritte in seinem Namen erfolgen, ist die BAYENSO GmbH berechtigt, die Daten elektronisch zu speichern und weiterzuverarbeiten. Zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen ist die BAYENSO GmbH auch berechtigt, Daten an Dritte und an
Hersteller weiterzugeben.
Sofern die Daten an den Hersteller weitergegeben werden, stellt der Hersteller dem Kunden
technischen Remote-Support zur Verfügung, nachdem sich der Kunde über www.tomatechportal.de/#/register registriert, und die Nutzungsbedingungen akzeptiert hat. Näheres regelt
die Datenschutzerklärung der BAYENSO GmbH.
12. Sonstiges (Gerichtsstand/anwendbares Recht)
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das München, bei Zuständigkeit des Landgerichts, das Landgericht München I.
Ist der Kunde Verbraucher und hat der Kunde seinen Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland,so ist München nicht ausschließlicher Gerichtsstand, ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.